Kategorie: Ausbildung
Jahresarbeitszeit und AZUBIS
Ab dem 01.04.2007 haben die Galabaufirmen die Möglichkeit, die Verteilung der Arbeitszeit im Jahr äußerst flexibel zu gestalten.
Es gibt drei grundsätzliche Möglichkeiten:
Bedingungen:
– Monatsabrechnung und Auszahlung der Stunden und Zuschläge
– kein Arbeitszeitkonto
Wenn nun im Betrieb die dritte Möglichkeit, -Jahresarbeitszeit- vereinbart wird, gibt es in der Praxis immer wieder Probleme, wie denn Auszubildende in dieses Modell passen.
Im BRTV §4a Ziffer 7.1 steht: " Für Auszubildende und Umschüler sind Jahresarbeitszeitvereinbarungen unter Beachtung des Jugendarbeitsschutzgesetzes auszugestalten."
Die Ausgestaltung geht schon beim Ausbildungsvertrag los, denn hier muß die relmäßige tägliche und wöchentliche Arbeitszeit angegeben werden.
Als wöchentliche Arbeitszeit müßte hier die nach §4 Ziffer 1.1 bzw. Ziffer 1.2 angegebene, regelmäßige Arbeitszeit von 39 Stunden eingetragen sein.
Schwierig wird es bei der täglichen Arbeitszeit, die betriebsindividuell variiert.
Ich meine, hier sollte die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 7,8 Stunden stehen.
Da die Auszubildenden in der Regel im Rahmen der betriebsindividuell vereinbarten Arbeitszeiten für die übrige Belegschaft arbeiten, ergibt sich aus den Ausbildungsverträgen (hier als Beispiel die Formulierung aus NRW) folgendes:
Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung wird
besonders vergütet oder in Freizeit ausgeglichen, bei Jugendlichen (lt. Jugendarbeitsschutzgesetz) immer in Freizeit ausgeglichen.
Vereinbart werden müßte danach nur noch die Höhe der Vergütung für die über die vereinbarte, regelmäßige Ausbildungszeit hinaus geleisteten Stunden.